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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. VORBEMERKUNGEN
(1)
Für umseitigen Auftrag und alle zukünftigen Lieferverträge des Verkäufers mit dem Käufer gelten die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen und subsidiär die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (General Conditions of Sale (GCS)) der Papier- und Kartonhersteller in der EWG (1991), herausgegeben von CEPAC (European Confederation of Pulp, Paper and Board Industries), der Vorgängerorganisation von CEPI (Confederation of European Paper Industries), wie von CEPI am 6. März 2007 bestätigt. Diese sind auf der Website von MDV veröffentlicht oder unmittelbar bei CEPI erhältlich. Im Falle von Abweichungen zwischen den GCS und den Verkaufsbedingungen gelten die Verkaufsbedingungen vorrangig. Der Käufer erkennt diese Vertragsgrundlage mit Erhalt der Auftragsbestätigung an und verzichtet auf etwaige in seinen Einkaufsbedingungen enthaltene Klauseln, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen oder diesen Bedingungen widersprechen.
(2)
Soweit in der dem Auftrag vorausgehenden Korrespondenz oder in dieser Auftragsbestätigung auf handelsübliche Vertragsformeln Bezug genommen ist, so gelten grundsätzlich die Auslegungen für die Incoterms®.
(3)
Zwischen Verkäufer und Käufer gilt gemäß Art. 3 ROM 1 die Anwendung Deutschen materiellen Rechts als vereinbart.
(4)
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen - insbesondere Vorschriften des Käufers -- haben keine Wirkung, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer anerkannt bzw. mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart.
II. VERTRAGSGEGENSTAND
(1)
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gem. der Produktbeschreibung. welche dem Käufer vorliegt. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Käufer angefragt und vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2)
Der Käufer verpflichtet sich, soweit es den Kaufgegenstand betrifft, nur in angemessener Form Werbung dafür zu betreiben. Käufer und Verkäufer sind sich bewusst, dass unrichtige auf Eigenschaften bezogene Werbung zu Gewährleistungs-ansprüchen des Abnehmers führen kann. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von den Folgen solcher Werbung freizustellen und etwaige Schadenersatzansprüche dritter Abnehmer auf erstes Anfordern durch den Verkäufer zu regulieren.
III. ANGEBOTE UND PREISE
(1)
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsschluss erfolgt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2)
Der Verkäufer behält sich eine Preisanpassung vor, wenn sich die Kosten des Wareneinsatzes oder der Energie um 5% oder mehr erhöhen und die nicht durch Preisminderungen anderer Kalkulationsbestandteile ausgeglichen werden. Die Preisanpassung erfolgt in gleichem Umfange wie sich die saldierten Erhöhungen und Minderungen auf den Kaufpreis auswirken. De Nachweis der Richtigkeit der geforderten Preisänderung wird vom Verkäufer durch Bestätigung seines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers erbracht.
(3)
Bei etwaigem Kauf auf Probe gelten diese Proben nicht als Mindestqualität, sondern als Durchschnittsmuster mittlerer Art und Güte, gemäß § 360 HGB. Für die vertraglich vereinbarten Mengen oder Stückzahlen sind Abweichungen in handelsüblichem Umfang zulässig. Die durch die Herstellung auftretenden Leistungsabweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten und Farbnuancen sind im Rahmen der in den einzelnen Produktsparten handelsüblichen Toleranzen als vertragsgemäß erlaubt.
(4)
Falls keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung.
IV. ERFÜLLUNGSORT
(1)
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lieferwerk. auch wenn die Lieferung selbst von einen durch den Verkäufer oder einem von ihm beauftragten Dritten unterhaltenen Zwischenlage erfolgt.
V. LIEFERUNG UND ABNAHME
(1)
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.
(2)
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt, spätestens mit Verladung. (
(3)
Lieferung erfolgt grundsätzlich Ex Works, falls nicht im konkreten Vertrag etwas andere vereinbart ist. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Eingriffe, Pandemien, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, unverschuldete Transportstörungen sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Beide Parteien sind berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung oder Nichtleistung in Folge von höherer Gewalt sind ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4)
Alle außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegenden Umstände, zu denen auch Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen rechnen, gelten als höhere Gewalt und berechtigen, die Lieferung und/oder Leistung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht verfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(5)
Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
(6)
Soweit die Versendung nicht durch Spedition, Bahn oder andere Dritte erfolgt, sondern durch die verkäufereigenen Fahrzeuge bzw. Mitarbeiter durchgeführt wird, hat der Käufer sichtbare Transportschäden und Fehlmengen am Tage dm Empfangs durch Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Rügen gegenüber dem Transportpersonal sind nicht ausreichend. Sind Transportschäden oder Fehlmengen aufgrund der Verpackung der Ware nicht sofort erkennbar, so ist die Ware unverzüglich zu untersuchen und spätestens binnen 5 Tagen der Schaden bzw. Fehlmengen schriftlich zu rügen. Insoweit gilt Ziffer VIII. (1).
(7)
Vereinbarte Liefertermine oder fristen sind keine Fixtermine. Werden aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen Lieferfristen oder -termine nicht eingehalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung einzuräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist und soweit der Auftrag nicht erfüllt ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
VI. ZAHLUNGEN
(1)
Bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Lieferung, kann der Käufer 2% Skonto abziehen. Wechsel gehen nicht als Barzahlung und berechtigen nicht zum Abzug von Skonto. Die Skontovergütung wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht sowie Steuern vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Andernfalls hat der Käufer 30 Tag nach Rechnungsstellung Zahlung zu leisten. Sofern innerhalb der 30 Tagefrist nicht gezahlt wird, tritt Verzug ein (§ 286 III BGB). Der Verzugszins richte sich nach § 288 BGB.
(2)
Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
(3)
Bei Überschreitung eines vertraglich eingeräumten Zieles werden Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum berechnet. Die Hereinnahme von Wechseln, die sich der Verkäufer vorbehält, erfolgt nur erfüllungshalber unter Berechnung der bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen ab Verfalltag der Rechnung. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit dessen Einlösung als Erfüllung. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers oder eines aus einem Wechsel Verpflichteten, so ist der Verkäufer berechtigt sofortige Zahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, hereingenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen, für noch im Umlauf befindliche Wechsel Sicherheitsleistungen durch Hinterlegung zu verlangen, eine Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung des Käuferin zu widerrufen und gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass den Käufer hingegen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, dass ein Rechtsanwalt oder Notar im Auftrag des Verkäufers das Vorliegen einer solchen Auskunft bestätigt, die Vorlage der Auskunft selbst kann vom Käufer nicht verlangt werden. Soweit seitens des Verkäufers noch nicht geliefert ist, kann er in einem solchen Fall nach seiner Wahl die Lieferung von einer Abzahlung oder Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises abhängig machen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Übrigen gilt § 321 BGB.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
(1)
Alle Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, die der Verkäufe aus der laufenden Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers, gleichgültig wo die Waren gelagert werden.
(2)
Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den Käufer oder Verarbeiter. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die dann durch die Verarbeitung des Käufers geschaffene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(3)
Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen an dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der den Wert dar Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4)
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen auf den Verkäufer übergehen. Zu andren Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherheitsübereignung) und zu anderen Verfügungen übte die Forderungen, die er gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherheitsabtretung oder Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
(5)
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von seine eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Gefährdung sofort telefonisch oder schriftlich mitteilen.
(6)
Übersteigt der Nominalwert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet, Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über, Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.
VIII. PRÜFUNGS- UND RÜGEPFLICHT DES KÄUFERS, GEWÄHRLEISTUNG DES VERKÄUFERS
(1)
Die Mängelansprüche des Käufers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Vorrangig leisten wir Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Pflichtverletzungen – vom Ver-trag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht

wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,

wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder

nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht

für Ansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen, in denen das Gesetz längere Fristen zwingend vorsieht.
(3)
Offensichtliche Mängel sowie Fehlmengen sind vom Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die gesetzlichen Folgen des § 377 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Durch Verarbeitung oder Weiterveräußerung erkennbar mangelhafter Ware verliert der Käufer seine Mängelrechte, soweit die Verarbeitung/Weiterveräußerung trotz erkannter Mangelhaftigkeit erfolgt.
(4)
Die vor Verwendung notwendige Prüfung des Liefermaterials ist allein Sache des Käufers oder Verarbeiters und schließt jeden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, der keine Prüfungspflicht hat, aus. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Verwendung oder Verarbeitung durch die vom Käufer beauftragten Hilfspersonen entstehen und deren Ursprung nicht im Einflussbereich der Lieferfirma liegt, sowie für hieraus weiter entstehende Folgeschäden, haftet der Verkäufer nicht.
(5)
Für Transportschäden und Fehlmengen gilt V, Absatz 5.
(6)
Bei Beanstandungen der Lieferungen ist der Verkäufer sofort in die Untersuchung beim Käufer einzuschalten. Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, und stellt er nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, so entfällt jede Gewährleistung.
(7)
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) bleibt unberührt.
(8)
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen aufrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Aufrechnung mit auf ihn zedierten Drittforderungen gegen den Verkäufer.
(9)
Bei Lohnfertigung beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden aus mangelhafter Leistung – soweit gesetzlich zulässig – auf den anteiligen Werklohn für den mangelhaften Warenanteil.
Dies gilt nicht

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,

soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird
Der Werkunternehmer wird vom Auftraggeber von der Prüfung der Geeignetheit, der ihm zur Verarbeitung übergebenen Basisstoffe befreit.
IX. GERICHTSSTAND
(1)
Sind die Vertragspartner Vollkaufleute (Handelsgesellschaften, im Sinne des § 6 HGB; alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute; Kaufleute, die ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB betreiben, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind), Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, ist auch bezüglich evtl. privater Liefergeschäfte Aschaffenburg Gerichtsstand.
(2)
Gehören die Vertragspartner nicht zu dem in Ziffer 1 aufgeführten Kreis, so gilt bei ausländischen Käufern dennoch der in Ziffer 1 genannte Gerichtsstand gemäß Art. 23 EuGVVO als vereinbart. Bei inländischen Käufern gilt bei deren längerem Auslandsaufenthalt oder unbekanntem Aufenthalt ebenfalls Aschaffenburg im Sinne des § 38 Absatz 3 Nr. 2 ZPO als Gerichtsstand vereinbart.
(3)
Werden Ansprüche lediglich im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO geltend gemacht, so ist Aschaffenburg Gerichtsstand.
X. TEILWEISE AUFHEBUNG DER BEDINGUNGEN
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle ‚der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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MDV Papier- und Kunststoffveredelung GmbH
An der Pfingstweide 3 D-63791 Karlstein
Amtsgericht Aschaffenburg HRB No. 2290
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